Die wesentlichen Grundlagen des Sozialrechts finden sich in folgenden Sozialgesetzbüchern:
Streit entsteht oftmals zwischen dem Versicherten und dem entsprechenden Leistungsträger, wenn die begehrte Leistung verweigert wird, z.B. die begehrte Rente, das Pflegegeld, das Krankengeld, das Arbeitslosengeld, die Grundsicherung für Arbeitssuchende, das Verletztengeld bzw. die Verletztenrente, das Kindergeld, das Elterngeld oder das BaföG nicht gezahlt wird.
So bereiten z.B. die Fragen, ob jemand überhaupt pflegebedürftig ist oder nicht, ob und ggfs. in welcher Höhe Ansprüche auf Pflegegeldleistungen bestehen, in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten: Oftmals erfolgt eine Einstufung in eine falsche Pflegestufe, oder die Pflegebedürftigkeit wird gar gänzlich abgelehnt, weil bei der Begutachtung durch die medizinischen Dienste der Krankenkassen Bereiche, in denen Pflegebedarf besteht, nicht angesprochen oder die Erschwernisse, die bei einzelnen Verrichtungen bestehen, nicht hinreichend thematisiert wurden.
Gleiches gilt auch bei Erwerbsunfähigkeit und/oder Berufskrankheiten, Berufsunfähigkeit und Wegeunfällen: Auch hier werden oftmals im Rahmen der Begutachtung durch den Versicherungsträger die tatsächlich bestehenden Einschränkungen, Krankheits- oder Unfallfolgen nicht erkannt oder nicht hinreichend gewürdigt mit der Folge, dass Ansprüche von Versicherten gar nicht oder nur in unzureichender Höhe erfüllt werden.
Streit entsteht oftmals auch, wenn der Leistungsträger angeblich zu Unrecht geleistete Gelder zurückfordert oder auf sich übergeleitete zivilrechtliche Unterhaltsansprüche geltend macht, wie z.B. gegen die Kinder von Sozialhilfeempfängern: als Stichwort sei hier der "Elternunterhalt" genannt.
Probleme können auch bei der Frage entstehen, ob bei der Beschäftigung von bestimmten Personengruppen überhaupt eine Sozialversicherungspflicht besteht.
Grundsätzlich gelten für die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen und Gesellschafter-Geschäftsführern in der gesamten Sozialversicherung die gleichen Grundsätze, die auch allgemein für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt massgeblich sind. Da sich deren Arbeitseinsatz jedoch oft unter anderen Bedingungen und Umständen vollzieht, als dies bei "normalen" Arbeitsverhältnissen üblich ist, bestehen z.T. erhebliche Beurteilungspielräume, die dazu führten, dass es in der Vergangenheit seitens der Sozialversicherungsträger zu fehlerhaften Einschätzungen der Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen und Gesellschafter-Geschäftsführern von Unternehmen gekommen ist.
Die unter Umständen nicht der Realität entsprechende Einstufung eines mitarbeitenden Familienangehörigen im Familienunternehmen, mitarbeitenden Gesellschafters, Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH oder Fremdgeschäftsführers einer GmbH kann im Versorgungsfall erhebliche Konsequenzen haben. Insbesondere in der Arbeitslosenversicherung ist es möglich, dass bei Entlassung des mitarbeitenden Familienangehörigen keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen von der Agentur für Arbeit bestehen, weil die Agentur die Auffassung vertritt, dass es sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehandelt hat.
Im übrigen stellt sich die Frage, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die zunehmenden Probleme der staatlichen Kassen noch, falls eine Verpflichtung zur Zahlung tatsächlich nicht besteht, eingezahlt werden sollten oder ob nicht privat Vorsorge für das Alter betrieben werden sollte.
Die Klärung des tatsächlichen sogenannten sozialversicherungsrechtlichen Status ist jederzeit auch nach vielen Jahren der Einzahlung in die Sozialkassen möglich. Sollte bei einem solchen Statusfeststellungsverfahren festgestellt werden, dass tatsächlich keine Sozialversicherungspflicht bestand, besteht unter Umständen die Möglichkeit der Rückerstattung der eingezahlten Beiträge.
Hierbei ist zu beachten, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und die Befreiung oder Rückerstattung auch Auswirkungen auf anderen Gebieten wie z.B. der Steuer, dem Unterhalt, dem Versorgungsausgleich, der Kranken- und Pflegeversicherung etc. haben kann.